
Die Stadt informiert in diesen Tagen Grundstückseigentümer per Brief, wie viel Grundsteuer sie im Jahr 2025 zu zahlen haben. Vorausgegangen war eine bundesweite Reform der Grundsteuer. Ab dem 01.01.2025 gilt somit eine neue Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer.
Die neuen Grundsteuermessbeträge wurden vom zuständigen Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Diese Beträge bilden die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Stadt übernimmt im Rahmen der Reform die Anwendung der vom Finanzamt bereitgestellten Beträge, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hierfür werden die Hebesätze verwendet, die für das Stadtgebiet in der Hebesatzsatzung vom Rat der Stadt Bottrop im Dezember 2024 neu festgelegt wurden.
Die Stadtverwaltung möchte die Grundstückseigentümer ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt nur in Ausnahmefällen zielführend sein wird.
Die Stadtverwaltung möchte die Grundstückseigentümer ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt keine Aussicht auf Erfolg haben wird, falls der Widerspruch mit einem zu hoch festgesetzten Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes oder dem Hinweis auf einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes begründet wird. Die Stadt berechnet die Grundsteuer ausschließlich auf Basis der vom Finanzamt festgelegten Grundsteuerwerte und ist an diese gebunden (Steuermessbetrag).
Hingegen richten sich viele Einwände von Eigentümern gegen die Bewertung ihres Grundstücks selbst oder den festgelegten Steuermessbetrag. Diese Aspekte sind Teil eines eigenständigen Verfahrens, das durch das Finanzamt durchgeführt wurde. Die Stadt hat keinen Einfluss auf diese Festsetzungen und kann diese auch nicht ändern. Soweit die Bescheide des Finanzamtes berichtigt werden – z.B. aufgrund eines erfolgreichen Einspruchsverfahrens oder einer nachgereichten Steuererklärung – ist die Stadt Bottrop gesetzlich dazu verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid anzupassen. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist hierzu nicht erforderlich.
Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, zunächst genau zu prüfen, ob der Anlass des Widerspruchs tatsächlich die Berechnung der Stadt betrifft, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Wichtig zu wissen: Trotz Widerspruch muss die geforderte Grundsteuer zur Fälligkeit zunächst gezahlt werden.
Erfahrungsgemäß werden viele Bürgerinnen und Bürger Rückfragen haben, deshalb bietet die Stadtverwaltung einen umfangreichen Service an. Hierfür wurde eine Telefon-Hotline unter 02041 705020 eingerichtet, wo je nach Anrufaufkommen allerdings nicht jede Anfrage sofort bearbeitet werden kann. Um die Anliegen möglichst schnell zu klären, wird empfohlen, Anfragen per E-Mail an grundbesitzabgaben@bottrop.de zu senden. Zusätzlich bietet die Stadt unter https://www.bottrop.de/grundsteuer eine Informationsseite zur Grundsteuerreform und den neuen Hebesätzen sowie eine Online-Terminbuchung an.
Bei Fragen zu den Grundsteuerwerten oder Einsprüchen dagegen verweist die Stadt Grundstückseigentümer an das Finanzamt. Eine Hotline wurde dort unter der Rufnummer 02041 6911959 (Mo. – Fr. 9:00 Uhr – 13:00 Uhr) eingerichtet.
(c) Text: Stadt Bottrop, Symbolbild: Wir lieben Bottrop