Die neu gefasste CoronaSchutzVerordnung liegt nun vor. Nach Mitteilung der Stadtverwaltung gelten dann auch in Bottrop angesichts von generellen Lockerungen in der Corona-Lage aber folgende neue Regeln.
– In der Öffentlichkeit dürfen sich nun Angehörige von zwei verschiedenen Haushalten treffen. Eine maximale Personenanzahl bei Treffen ist nicht festgelegt. Ansonsten sind aber Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nicht zulässig.
– Ab dem 20. Mai sind Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wieder möglich. Die Öffnung regeln die einzelnen Einrichtungen entsprechend vorzulegender Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten. Zu den Rahmenbedingungen bei Senioren- und Pflegeeinrichtungen ist bereits eine gesonderte Pressemitteilung ergangen.
– Bei außerschulischen Bildungsangeboten sind Aktivitäten bis maximal 100 Personen in einem mindestens 500 Quadratmeter großen Raum erlaubt. Sportliche, kontaktfreie Bildungsangebote sind wieder erlaubt. Der Musikschulunterricht ist auf Gruppen bis maximal sechs Personen begrenzt, allerdings gibt es weitere Auflagen für bestimmte Instrumente und für den Gesangsunterricht.
– Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sind weiterhin untersagt, Aufführungen im Freien können mit bis zu 100 Zuschauern genehmigt werden.
– Mit Blick auf den Sportbereich dürfen Tanzschulen und Fitnessstudios unter Einhalt strenger Hygieneregeln wieder betrieben werden.
– Freizeitparks und Indoorspielplätze dürfen ab sofort wieder öffnen, ebenso wie Spielhallen und Wettbüros. Freibäder dürfen ab dem 20. Mai ihre Saison starten.
– Ihre Pforten öffnen dürfen wieder Kosmetik-, Nagel- und Massage- sowie Sonnenstudios. Tätowieren bleibt unzulässig.
– Demonstrationen und Kundgebungen sind bei Einhaltung des 1,5 Meter Mindestabstandes wieder erlaubt.
– Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse, Cafes und Eiscafés, Mensen und Kantinen können wieder öffnen, dies gilt nicht für Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.
– Übernachtungen in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen dürfen zu touristischen Zwecken ab sofort wieder angeboten werden, bleiben aber untersagt für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Dies gilt ebenfalls für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen, die auch wieder ab dem 18. Mai ihr Angebot zu touristischen Zwecken machen dürfen.