Die Landesregierung NRW hat am 22. März eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus erlassen. Die Verordnung dient dem Zweck einer Vereinheitlichung der in den Kommunen getroffenen Schutzmaßnahmen. Danach müssen jetzt auch Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Sonnenstudios ihre Betriebsstätten schließen. Hatte Oberbürgermeister Bernd Tischler am vergangenen Freitag noch alle Bottroperinnen und Bottroper gebeten, sich nicht mit mehr als drei Personen in der Öffentlichkeit zu treffen, gilt jetzt das Gebot der Zweisamkeit. Ausgenommen davon sind nur Familien, sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus beispielsweise beruflichen oder betreuungsrelevanten Gründen. Größere Menschenansammlungen im öffentlichen oder privaten Raum sind ausdrücklich verboten. Auch das Picknicken und Grillen in öffentlichen Anlagen ist untersagt.
Gerade letztere Verfügungen sollen durch Polizei und Ordnungsbehörden strikt kontrolliert werden. Bei Zuwiderhandlungen drohen bei geringfügigeren Verstößen mindestens 200 und höchstens 25.000 Euro Bußgeld, Schwerwiegenderes wird nach Strafrecht mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet.
Alle gastronomischen Betriebe sind in Bottrop bereits seit Tagen geschlossen. Zu den erlaubten Lieferdiensten ist jedoch bei Restaurants und Imbissen auch wieder die Selbstabholung von Speisen möglich. Zurückgedreht ist in Bottrop zudem die Schließung von Kiosken/Trinkhallen und Eiscafes, die unter strikten Auflagen und Besucherbeschränkungen nun wieder öffnen dürfen. Zudem gilt die Regelung, dass dort gekaufte Waren nur außerhalb eines Umkreises von 50 Metern um Kiosk oder Eiscafe verzehrt werden dürfen.
Öffnen dürfen zudem Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Tiernahrung, Getränke. Floristen dürfen ebenfalls ihren Betrieb fortsetzen, um eine Ungleichbehandlung mit Blick auf Gartenbaumärkten zu vermeiden. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben ebenso gestattet wie Hand- und Fußpflegedienste, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Von den neun Regelungen, die bundeseinheitlich am 22. März verkündet worden sind, waren ansonsten in Summe sieben schon in Bottrop umgesetzt.